814.201GSchVFederal Council Ordinance01.01.1999Originalquelle
Die Kantone reichen dem BAFU eine Planung der Massnahmen zur Sanierung von Wasserkraftwerken, die Schwall und Sunk verursachen, nach den in Anhang 4a Ziffer 2 beschriebenen Schritten ein.
Die Inhaber von Wasserkraftwerken müssen der für die Planung zuständigen Behörde Zutritt gewähren und die erforderlichen Auskünfte erteilen, insbesondere über:
die Koordinaten und die Bezeichnung der einzelnen Anlagenteile;
die Abflussmengen des betroffenen Gewässers mit Messwerten im Abstand von höchstens 15 Minuten (Ganglinie) über den Zeitraum der letzten fünf Jahre; liegen solche Messwerte nicht vor, kann die Ganglinie aus Angaben zur Produktion des Wasserkraftwerks und dem Abfluss im Gewässer berechnet werden;
die durchgeführten und die geplanten Massnahmen zur Verminderung der Auswirkungen von Schwall und Sunk;
die vorhandenen Untersuchungsergebnisse zu den Auswirkungen von Schwall und Sunk;
die vorgesehenen baulichen und betrieblichen Veränderungen der Anlage.
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