814.201GSchVFederal Council Ordinance01.01.1999Originalquelle
Bevor eine Behörde eine Spülung oder Entleerung eines Stauraumes bewilligt, stellt sie sicher, dass die Sedimente anders als durch Ausschwemmung entfernt werden, wenn dies umweltverträglich und wirtschaftlich tragbar ist.
Bei der Ausschwemmung von Sedimenten stellt die Behörde sicher, dass Lebensgemeinschaften von Pflanzen, Tieren und Mikroorganismen möglichst wenig beeinträchtigt werden, insbesondere indem sie festlegt:
Zeitpunkt und Art der Spülung oder Entleerung;
die maximale Schwebstoffkonzentration, die im Gewässer während der Spülung oder Entleerung eingehalten werden muss;
in welchem Umfang nachgespült werden muss, damit während der Spülung oder Entleerung im Fliessgewässer abgelagertes Feinmaterial entfernt wird.
Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für sofortige Absenkungen aufgrund ausser-ordentlicher Ereignisse (Art. 40 Abs. 3 GSchG).
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