814.201GSchVFederal Council Ordinance01.01.1999Originalquelle
Die Kantone reichen dem BAFU eine Planung der Massnahmen zur Sanierung des Geschiebehaushalts nach den in Anhang 4a Ziffer 3 beschriebenen Schritten ein.
Die Inhaber von Anlagen müssen der für die Planung zuständigen Behörde Zutritt gewähren und die erforderlichen Auskünfte erteilen, insbesondere über:
die Koordinaten und die Bezeichnung der Anlagen und bei Wasserkraftwerken der einzelnen Anlagenteile;
den Umgang mit Geschiebe;
die durchgeführten und die geplanten Massnahmen zur Verbesserung des Geschiebehaushalts;
die vorhandenen Untersuchungsergebnisse zum Geschiebehaushalt;
die vorgesehenen baulichen und betrieblichen Veränderungen der Anlage.
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