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Art. 42b

814.201GSchVFederal Council Ordinance01.01.1999Originalquelle
  1. Die Kantone reichen dem BAFU eine Planung der Massnahmen zur Sanierung des Geschiebehaushalts nach den in Anhang 4a Ziffer 3 beschriebenen Schritten ein.
  2. Die Inhaber von Anlagen müssen der für die Planung zuständigen Behörde Zutritt gewähren und die erforderlichen Auskünfte erteilen, insbesondere über:
    1. die Koordinaten und die Bezeichnung der Anlagen und bei Wasserkraftwerken der einzelnen Anlagenteile;
    2. den Umgang mit Geschiebe;
    3. die durchgeführten und die geplanten Massnahmen zur Verbesserung des Geschiebehaushalts;
    4. die vorhandenen Untersuchungsergebnisse zum Geschiebehaushalt;
    5. die vorgesehenen baulichen und betrieblichen Veränderungen der Anlage.

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