814.201GSchVFederal Council Ordinance01.01.1999Originalquelle
Das BAFU meldet den Zulassungsstellen für Pflanzenschutzmittel und für Biozidprodukte Pestizide zur Überprüfung der Zulassung, wenn:
diese oder ihre Abbauprodukte den Grenzwert von 0,1 µg/l in Gewässern, die der Trinkwassernutzung dienen oder dafür vorgesehen sind, wiederholt und verbreitet überschreiten (Art. 9 Abs. 3 Bst. a GSchG); oder
diese die ökotoxikologischen Grenzwerte in Oberflächengewässern wiederholt und verbreitet überschreiten (Art. 9 Abs. 3 Bst. b GSchG).
Als ökotoxikologische Grenzwerte gelten die numerischen Anforderungen an die Wasserqualität gemäss Anhang 2 Ziffer 11 Absatz 3 Tabelle Nummer 4, die vom generellen Wert von 0,1 µg/l abweichen.
Ein Grenzwert gemäss Artikel 9 Absatz 3 GSchG gilt dann für Gewässer, die der Trinkwassernutzung dienen oder dafür vorgesehen sind, als wiederholt und verbreitet überschritten, wenn:
er innerhalb eines Jahres in mindestens drei Kantonen;
mindestens in fünf Prozent aller untersuchten Gewässern überschritten wird; und
eine Verbreitung nach Buchstaben a und b mindestens in zwei von fünf aufeinanderfolgenden Jahren gemessen wird.
Ein Grenzwert gemäss Artikel 9 Absatz 3 GSchG gilt dann für Oberflächengewässer als wiederholt und verbreitet überschritten, wenn:
er innerhalb eines Jahres in mindestens drei Kantonen;
mindestens in 10 Prozent aller untersuchten Gewässern überschritten wird; und
eine Verbreitung nach Buchstaben a und b mindestens in zwei von fünf aufeinanderfolgenden Jahren gemessen wird.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.