814.201GSchVFederal Council Ordinance01.01.1999Originalquelle
Die Kantone sorgen für die Erstellung von generellen Entwässerungsplänen (GEP), die in den Gemeinden einen sachgemässen Gewässerschutz und eine zweckmässige Siedlungsentwässerung gewährleisten.
Der GEP legt mindestens fest:
die Gebiete, für die öffentliche Kanalisationen zu erstellen sind;
die Gebiete, in denen das von bebauten oder befestigten Flächen abfliessende Niederschlagswasser getrennt vom anderen Abwasser zu beseitigen ist;
die Gebiete, in denen nicht verschmutztes Abwasser versickern zu lassen ist;
die Gebiete, in denen nicht verschmutztes Abwasser in ein oberirdisches Gewässer einzuleiten ist;
die Massnahmen, mit denen nicht verschmutztes Abwasser, das stetig anfällt, von der zentralen Abwasserreinigungsanlage fernzuhalten ist;
wo, mit welchem Behandlungssystem und mit welcher Kapazität zentrale Abwasserreinigungsanlagen zu erstellen sind;
die Gebiete, in denen andere Systeme als zentrale Abwasserreinigungsanlagen anzuwenden sind, und wie das Abwasser in diesen Gebieten zu beseitigen ist.
Der GEP wird nötigenfalls angepasst:
an die Siedlungsentwicklung;
wenn ein REP erstellt oder geändert wird.
Er ist öffentlich zugänglich.
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