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Kommentare: Art. 51d | Omnilex
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Art. 51d
Art. 51c
Art. 52
Art. 51d
814.201
GSchV
Federal Council Ordinance
01.01.1999
Originalquelle
Die Abgabeforderung verjährt zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist.
Die Verjährung wird unterbrochen und beginnt neu zu laufen:
wenn der Abgabepflichtige die Abgabeforderung anerkennt;
durch jede Amtshandlung, mit der die Abgabeforderung beim Abgabepflichtigen geltend gemacht wird.
Die Abgabeforderung verjährt in jedem Fall 15 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist.
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