814.201GSchVFederal Council Ordinance01.01.1999Originalquelle
Die Höhe der globalen Abgeltungen an die Massnahmen zur Revitalisierung von Gewässern (Art. 62b Abs. 1 GSchG) richtet sich nach:
der Länge des Gewässerabschnitts, der revitalisiert oder durch die Beseitigung von Hindernissen zusätzlich durchgängig wird;
der Breite der Gerinnesohle des Gewässers;
der Breite des Gewässerraums des Gewässers, das revitalisiert wird;
dem Nutzen der Revitalisierung für die Natur und die Landschaft im Verhältnis zum voraussichtlichen Aufwand;
dem Nutzen der Revitalisierung für die Erholung;
der Qualität der Massnahmen.
Die Höhe der globalen Abgeltungen wird zwischen dem BAFU und dem betroffenen Kanton ausgehandelt.
Abgeltungen können einzeln gewährt werden, wenn die Massnahmen:
mehr als fünf Millionen Franken kosten;
einen kantonsübergreifenden Bezug aufweisen oder Landesgrenzgewässer betreffen;
Schutzgebiete oder Objekte nationaler Inventare berühren;
wegen der möglichen Alternativen oder aus anderen Gründen in besonderem Mass eine komplexe oder spezielle fachliche Beurteilung erfordern; oder
unvorhersehbar waren.
Der Beitrag an die anrechenbaren Kosten der Massnahmen nach Absatz 3 beträgt zwischen 35 und 80 Prozent und richtet sich nach den in Absatz 1 genannten Kriterien.
Abgeltungen an Revitalisierungen werden nur gewährt, wenn der betroffene Kanton eine den Anforderungen von Artikel 41d entsprechende Planung von Revitalisierungen erstellt hat.
Keine Abgeltungen nach Artikel 62b Absatz 1 GSchG werden gewährt für Massnahmen, die nach Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 19911über den Wasserbau erforderlich sind.