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Kommentare: Art. 56 | Omnilex
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Art. 56
814.201
GSchV
Federal Council Ordinance
01.01.1999
Originalquelle
Die Finanzhilfen für die Ausbildung von Fachpersonal (Art. 64 Abs. 2 GSchG) betragen:
bis zu 25 Prozent der Kosten;
bis zu 40 Prozent der Kosten bei Vorhaben, die im Verhältnis zur Anzahl der voraussichtlich Teilnehmenden besonders aufwendig sind.
Finanzhilfen für die Aufklärung der Bevölkerung (Art. 64 Abs. 2 GSchG) können an Vorhaben gewährt werden, wenn:
sie von gesamtschweizerischer Bedeutung sind; und
die Aufklärungsunterlagen für die Verbreitung in der ganzen Schweiz zur Verfügung gestellt werden.
Die Finanzhilfen für die Aufklärung der Bevölkerung betragen:
bis zu 40 Prozent der Kosten für die Erstellung von Unterlagen;
bis zu 20 Prozent der Kosten für die Durchführung von Informationskampagnen.
Das BAFU gewährt Finanzhilfen für die Ausbildung von Fachpersonal und die Aufklärung der Bevölkerung einzeln.
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