(Art. 29 und 31)
Planerischer Schutz der Gewässer
1 Bezeichnung der besonders gefährdeten Gewässerschutzbereiche sowie Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen
11 Besonders gefährdete Gewässerschutzbereiche
111 Gewässerschutzbereich Au
1Der Gewässerschutzbereich Auumfasst die nutzbaren unterirdischen Gewässer sowie die zu ihrem Schutz notwendigen Randgebiete.
2Ein unterirdisches Gewässer ist nutzbar beziehungsweise für die Wassergewinnung geeignet, wenn das Wasser im natürlichen oder angereicherten Zustand:
- in einer Menge vorhanden ist, dass eine Nutzung in Betracht fallen kann; dabei wird der Bedarf nicht berücksichtigt; und
- die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung an Trinkwasser, nötigenfalls nach Anwendung einfacher Aufbereitungsverfahren, einhält.
112 Gewässerschutzbereich Ao
Der Gewässerschutzbereich Aoumfasst das oberirdische Gewässer und dessen Uferbereiche, soweit dies zur Gewährleistung einer besonderen Nutzung erforderlich ist.
113 Zuströmbereich Zu
Der Zuströmbereich Zuumfasst das Gebiet, aus dem bei niedrigem Wasserstand etwa 90 Prozent des Grundwassers, das bei einer Grundwasserfassung höchstens entnommen werden darf, stammt. Kann dieses Gebiet nur mit unverhältnismässigem Aufwand bestimmt werden, umfasst der Zuströmbereich Zudas gesamte Einzugsgebiet der Grundwasserfassung.
114 Zuströmbereich Zo
Der Zuströmbereich Zoumfasst das Einzugsgebiet, aus dem der grösste Teil der Verunreinigung des oberirdischen Gewässers stammt.
12 Grundwasserschutzzonen
121 Allgemeines
1Grundwasserschutzzonen bestehen aus den Zonen S1 und S2 und:
- bei Lockergesteins- und schwach heterogenen Karst- und Kluft-Grundwasserleitern: der Zone S3;
- bei stark heterogenen Karst- und Kluft-Grundwasserleitern: den Zonen S
hund Sm; die Zone Smmuss nicht ausgeschieden werden, wenn durch die Bezeichnung eines Zuströmbereichs Zuein gleichwertiger Schutz gewährleistet ist.
2Für die Dimensionierung der Grundwasserschutzzonen bei Förderbrunnen ist von der Wassermenge, die höchstens entnommen werden darf, auszugehen.
122 Zone S1
1Die Zone S1 soll verhindern, dass Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen sowie deren unmittelbare Umgebung beschädigt oder verunreinigt werden.
2Bei stark heterogenen Karst- und Kluft-Grundwasserleitern soll sie zudem verhindern, dass die unmittelbare Umgebung geologischer Strukturen verunreinigt wird, bei denen Oberflächenwasser konzentriert in den Untergrund gelangt (Schluckstellen) und bei denen eine Gefährdung der Trinkwassernutzung besteht.
3Sie umfasst die Grundwasserfassung oder ‑anreicherungsanlage sowie deren unmittelbare Umgebung. Bei stark heterogenen Karst- und Kluft-Grundwasserleitern umfasst sie zudem die unmittelbare Umgebung von Schluckstellen, bei denen eine Gefährdung der Trinkwassernutzung besteht.
123 Zone S2
1Die Zone S2 soll verhindern, dass:
- das Grundwasser durch Grabungen und unterirdische Arbeiten nahe von Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen verunreinigt wird; und
- der Zufluss zur Grundwasserfassung durch unterirdische Anlagen behindert wird.
2Bei Lockergesteins- und schwach heterogenen Karst- und Kluft-Grundwasserleitern soll sie zudem verhindern, dass Krankheitserreger sowie Stoffe, die Wasser verunreinigen können, in solchen Mengen in die Grundwasserfassung gelangen, dass sie die Trinkwassernutzung gefährden.
3Sie wird um Grundwasserfassungen und ‑anreicherungsanlagen ausgeschieden und so dimensioniert, dass:
- der Abstand von der Zone S1 bis zum äusseren Rand der Zone S2 in Zuströmrichtung mindestens 100 m beträgt; er kann kleiner sein, wenn durch hydrogeologische Untersuchungen nachgewiesen ist, dass die Grundwasserfassung oder ‑anreicherungsanlage durch wenig durchlässige und nicht verletzte Deckschichten gleichwertig geschützt ist; und
- bei Lockergesteins- und schwach heterogenen Karst- und Kluft-Grundwasserleitern die Fliessdauer des Grundwassers vom äusseren Rand der Zone S2 bis zur Grundwasserfassung oder ‑anreicherungsanlage mindestens zehn Tage beträgt.
124 Zone S3
1Die Zone S3 soll gewährleisten, dass bei unmittelbar drohenden Gefahren (z. B. Unfällen mit Stoffen, die Wasser verunreinigen können) ausreichend Zeit und Raum für die erforderlichen Massnahmen zur Verfügung stehen.
2Der Abstand vom äusseren Rand der Zone S2 bis zum äusseren Rand der Zone S3 ist in der Regel mindestens so gross wie der Abstand von der Zone S1 bis zum äusseren Rand der Zone S2.
125 Zonen Sh und Sm
1Die Zonen Shund Smsollen verhindern, dass:
- das Grundwasser durch Bau und Betrieb von Anlagen und das Ausbringen von Stoffen verunreinigt wird; und
- die Hydrodynamik des Grundwassers durch bauliche Eingriffe beeinträchtigt wird.
2Die Zone Shumfasst die Gebiete von hoher Vulnerabilität im Einzugsgebiet einer Grundwasserfassung.
3Die Zone Smumfasst die Gebiete von mindestens mittlerer Vulnerabilität im Einzugsgebiet einer Grundwasserfassung.
4Die Vulnerabilität wird aufgrund der Beschaffenheit der Überdeckung (Boden und Deckschicht) und des Karst- oder Kluftsystems sowie der Versickerungsverhältnisse bestimmt.
13 Grundwasserschutzareale
Die Grundwasserschutzareale werden so ausgeschieden, dass die Standorte der Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen zweckmässig festgelegt und die Grundwasserschutzzonen entsprechend ausgeschieden werden können.
2 Massnahmen zum Schutz der Gewässer
21 Besonders gefährdete Gewässerschutzbereiche
211 Gewässerschutzbereiche Au und Ao
1In den Gewässerschutzbereichen Auund Aodürfen keine Anlagen erstellt werden, die eine besondere Gefahr für ein Gewässer darstellen; nicht zulässig ist insbesondere das Erstellen von Lagerbehältern mit mehr als 250 000 l Nutzvolumen und mit Flüssigkeiten, die in kleinen Mengen Wasser verunreinigen können. Die Behörde kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen gestatten.
2Im Gewässerschutzbereich Audürfen keine Anlagen erstellt werden, die unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen. Die Behörde kann Ausnahmen bewilligen, soweit die Durchflusskapazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10 Prozent vermindert wird.
3Bei der Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material im Gewässerschutzbereich Aumuss:
- eine schützende Materialschicht von mindestens 2 m über dem natürlichen, zehnjährigen Grundwasserhöchstspiegel belassen werden; liegt bei einer Grundwasseranreicherung der Grundwasserspiegel höher, so ist dieser massgebend;
- die Ausbeutungsfläche so begrenzt werden, dass die natürliche Grundwasserneubildung gewährleistet ist;
- der Boden nach der Ausbeutung wieder so hergestellt werden, dass seine Schutzwirkung der ursprünglichen entspricht.
212 Zuströmbereiche Zu und Zo
Werden bei der Bodenbewirtschaftung in den Zuströmbereichen Zuund Zowegen der Abschwemmung und Auswaschung von Stoffen wie Pflanzenschutzmitteln oder Düngern Gewässer verunreinigt, so legen die Kantone die zum Schutz des Wassers erforderlichen Massnahmen fest. Als solche gelten beispielsweise:
- Verwendungseinschränkungen für Pflanzenschutzmittel und für Dünger, welche die Kantone nach den Anhängen 2.5 Ziffer 1.1 Absatz 4 und 2.6 Ziffer 3.3.1 Absatz 3 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 20051(ChemRRV) festlegen;
- Einschränkung der acker- und gemüsebaulichen Produktionsflächen;
- Einschränkung bei der Kulturwahl, bei der Fruchtfolge und bei Anbauverfahren;
- Verzicht auf Wiesenumbruch im Herbst;
- Verzicht auf Umwandlung von Dauergrünland in Ackerland;
- Verpflichtung zu dauernder Bodenbedeckung;
- Verpflichtung zur Verwendung besonders geeigneter technischer Hilfsmittel, Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsmethoden.
22 Grundwasserschutzzonen
221 Zone S3
1In der Zone S3 sind nicht zulässig:
- industrielle und gewerbliche Betriebe, von denen eine Gefahr für das Grundwasser ausgeht;
- Einbauten, die das Speichervolumen oder den Durchflussquerschnitt des Grundwasserleiters verringern; die Behörde kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen gestatten, wenn eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann;
- Versickerung von Abwasser, ausgenommen die Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser (Art. 3 Abs. 3) über eine biologisch aktive Bodenschicht;
- nachteilige Verminderungen der schützenden Überdeckung (Boden und Deckschicht);
- Rohrleitungen, die dem Rohrleitungsgesetz vom 4. Oktober 19632unterstehen; ausgenommen sind Gasleitungen;
- Kreisläufe, die Wärme dem Untergrund entziehen oder an den Untergrund abgeben;
- erdverlegte Lagerbehälter und Rohrleitungen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten;
- Lagerbehälter mit wassergefährdenden Flüssigkeiten mit mehr als 450 l Nutzvolumen je Schutzbauwerk; ausgenommen sind freistehende Lagerbehälter mit Heiz- oder Dieselöl zur Energieversorgung von Gebäuden oder Betrieben für längstens zwei Jahre; das gesamte Nutzvolumen darf höchstens 30 m3je Schutzbauwerk betragen;
- Betriebsanlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten mit mehr als 2000 l Nutzvolumen; ausgenommen sind Anlagen, die gemäss Artikel 7 Absatz 2 der Schwachstromverordnung vom 30. März 19943oder Artikel 7 Absatz 2 der Starkstromverordnung vom 30. März 19944in der Zone S3 zugelassen sind.
2Für die Verwendung von Holzschutzmitteln, Pflanzenschutzmitteln und Düngern gelten die Anhänge 2.4 Ziffer 1, 2.5 und 2.6 ChemRRV.
221bis Zone Sm
1In der Zone Smsind nicht zulässig:
- industrielle und gewerbliche Betriebe, von denen eine Gefahr für das Grundwasser ausgeht;
- bauliche Eingriffe, die nachteilige Auswirkungen auf die Hydrodynamik des Grundwassers haben;
- Versickerung von Abwasser, ausgenommen die Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser (Art. 3 Abs. 3) über eine biologisch aktive Bodenschicht sowie von verschmutztem kommunalem Abwasser aus Kleinkläranlagen unter Einhaltung der Anforderungen von Artikel 8 Absatz 2, wenn der Aufwand für eine Ableitung des kommunalen Abwassers aus der Schutzzone unverhältnismässig wäre und eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann;
- nachteilige Verminderungen der schützenden Überdeckung (Boden und Deckschicht);
- Rohrleitungen, die dem Rohrleitungsgesetz vom 4. Oktober 1963 unterstehen; ausgenommen sind Gasleitungen;
- Kreisläufe, die Wärme dem Untergrund entziehen oder an den Untergrund abgeben;
- erdverlegte Lagerbehälter und Rohrleitungen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten;
- Lagerbehälter mit wassergefährdenden Flüssigkeiten mit mehr als 450 l Nutzvolumen je Schutzbauwerk; ausgenommen sind freistehende Lagerbehälter mit Heiz- oder Dieselöl zur Energieversorgung von Gebäuden oder Betrieben für längstens zwei Jahre; das gesamte Nutzvolumen darf höchstens 30 m3je Schutzbauwerk betragen;
- Betriebsanlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten mit mehr als 2000 l Nutzvolumen; ausgenommen sind Anlagen die gemäss Artikel 7 Absatz 2 der Schwachstromverordnung vom 30. März 1994 oder Artikel 7 Absatz 2 der Starkstromverordnung vom 30. März 1994 in der Zone S3 zugelassen sind.
2Für die Verwendung von Holzschutzmitteln, Pflanzenschutzmitteln und Düngern gelten die Anhänge 2.4 Ziffer 1, 2.5 und 2.6 ChemRRV.
221ter Zone Sh
1In der Zone Shgelten die Anforderungen nach Ziffer 221bis; überdies sind nicht zulässig:
- Anlagen und Tätigkeiten, welche die Trinkwassernutzung gefährden;
- Versickerung von Abwasser, ausgenommen die Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser (Art. 3 Abs. 3) über eine biologisch aktive Bodenschicht.
2Für die Verwendung von Holzschutzmitteln, Pflanzenschutzmitteln und Düngern gelten die Anhänge 2.4 Ziffer 1, 2.5 und 2.6 ChemRRV.
222 Zone S2
1In der Zone S2 gelten die Anforderungen nach Ziffer 221; überdies sind unter Vorbehalt des Absatzes 2 nicht zulässig:
- das Erstellen von Anlagen; die Behörde kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen gestatten, wenn eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann;
- Grabungen, welche die schützenden Überdeckung (Boden und Deckschicht) nachteilig verändern;
- Versickerung von Abwasser;
- andere Tätigkeiten, welche die Trinkwassernutzung gefährden.
2Für die Verwendung von Holzschutzmitteln, Pflanzenschutzmitteln und Düngern gelten die Anhänge 2.4 Ziffer 1, 2.5 und 2.6 ChemRRV.
223 Zone S1
In der Zone S1 sind nur bauliche Eingriffe und andere Tätigkeiten zulässig, welche der Trinkwassernutzung dienen.
23 Grundwasserschutzareale
1Für bauliche Eingriffe und andere Tätigkeiten in Grundwasserschutzarealen gelten die Anforderungen nach Ziffer 222 Absatz 1.
2Sind Lage und Ausdehnung der künftigen Schutzzonen bekannt, so gelten für die entsprechenden Flächen die entsprechenden Anforderungen.