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Bezugnehmend auf Art. 14 Abs. 1 EKBV hat der Kanton die Angaben der Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter zu überprüfen, die Bewirtschaftungsart zu kontrollieren und vor der Ernte den Stand der Kulturen zu beurteilen. Art. 14 Abs. 3 EKBV steht in diesem Zusammenhang (vgl. auch Art. 102 Abs. 1 DZV und VKKL).
“Grundsätzlich hat der Kanton die Angaben der Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen zu überprüfen, die Bewirtschaftungsart zu kontrollieren und vor der Ernte den Stand der Kulturen zu beurteilen (Art. 14 Abs. 1 EKBV). Dabei können die Kontrollen teilweise ohne Voranmeldung durchgeführt werden (Art. 14 Abs. 3 EKBV; Art. 102 Abs. 1 DZV mit Verweis auf die Verordnung vom 31. Oktober 2018 über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben [VKKL, SR 910.15]).”
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