1 commentary
Für Parzellen oder Parzellenteile mit hohem Besatz an Problempflanzen wird keine Getreidezulage ausgerichtet.
“Für Getreide kann der Bund eine Zulage an die Produzenten und Produzentinnen ausrichten (Art. 55 Abs. 1 LwG). Die Getreidezulage wird ausgerichtet für Flächen mit den Kulturen Weizen, Dinkel, Roggen, Emmer, Einkorn, Gerste, Hafer, Triticale, Reis, Hirse, Sorghum sowie Mischungen dieser Getreidearten (Art. 4 Abs. 1 EKBV). Keine Zulage wird gemäss Art. 4 Abs. 3 EKBV unter anderem ausgerichtet für Flächen ausserhalb der landwirtschaftlichen Nutzfläche (Bst. a), für Parzellen oder Parzellenteile mit hohem Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Quecken, Flughafer, Jakobs-Kreuzkraut und invasive Neophyten (Bst.”
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