Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6079). ↩
2 commentaries
Die Kontrollstelle hat Beanstandungen dem Bewirtschafter bzw. der Bewirtschafterin unverzüglich mitzuteilen. In der Rechtsprechung wurde zugleich dokumentiert, dass die Kontrollstelle dabei auf die Möglichkeit hingewiesen hat, gegen die Hauptabrechnung der Direktzahlungen Einsprache zu erheben.
“Stellt die Kontrollstelle bei der Kontrolle falsche Flächenangaben, einen unbefriedigenden Stand der Kulturen oder das Nichteinhalten der gemeldeten Bewirtschaftungs- oder Verwendungsart fest oder werden ihr entsprechende Tatbestände von den Abnehmern gemeldet, so gibt sie dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin unverzüglich davon Kenntnis (Art. 16 Abs. 1 EKBV; Art. 103 Abs. 1 DZV).”
“Augenschein telefonisch und per E-Mail, dass der Sommerweizen aufgrund der starken Verunkrautung in seinen Betriebsdaten in Kunstwiese abgeändert worden sei. Damit entfalle der Anspruch auf die Beiträge für "Getreide in weiter Reihe" (vgl. Beschwerdebeilage 7). Weiter wurde er darauf hingewiesen, dass er die Möglichkeit habe, gegen die Hauptabrechnung der Direktzahlungen Einsprache zu erheben, wenn er mit diesem Vorgehen nicht einverstanden sei. Entsprechend ist nicht ersichtlich, inwieweit eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 DZV bzw. Art. 16 Abs. 1 EKBV vorliegen sollte.”
Stellt die Kontrollstelle die in Art. 16 Abs. 1 EKBV genannten Feststellungen fest oder werden ihr solche Tatbestände gemeldet, hat sie dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin hiervon unverzüglich Kenntnis zu geben.
“Stellt die Kontrollstelle bei der Kontrolle falsche Flächenangaben, einen unbefriedigenden Stand der Kulturen oder das Nichteinhalten der gemeldeten Bewirtschaftungs- oder Verwendungsart fest oder werden ihr entsprechende Tatbestände von den Abnehmern gemeldet, so gibt sie dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin unverzüglich davon Kenntnis (Art. 16 Abs. 1 EKBV; Art. 103 Abs. 1 DZV).”
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