1 commentary
Bei stark verunkrauteten Flächen ist zu prüfen, ob die Beiträge zu kürzen sind; EKBV und DZV sehen in solchen Fällen zudem als mögliche Massnahme den Ausschluss der Fläche aus der landwirtschaftlichen Nutzfläche (vgl. Art. 18 Abs. 1 EKBV i.V.m. Anhang 5).
“Ist - wie in E. 6.3.1 ausgeführt - bei den vorliegend zu beurteilenden Parzellen von stark verunkrauteten Flächen auszugehen, ist eine Kürzung der Beiträge zu prüfen. Flächen gelten als nicht sachgerecht bewirtschaftet, wenn sie nicht bewirtschaftet, stark verunkrautet oder vergandet sind. Sowohl die EKBV als auch die DZV sehen in diesen Fällen als Kürzung oder Massnahme einen Ausschluss der Fläche aus der landwirtschaftlichen Nutzfläche vor (Art. 18 Abs. 1 EKBV i.V.m. Anhang 5 Ziff.”
“Ist - wie in E. 6.3.1 ausgeführt - bei den vorliegend zu beurteilenden Parzellen von stark verunkrauteten Flächen auszugehen, ist eine Kürzung der Beiträge zu prüfen. Flächen gelten als nicht sachgerecht bewirtschaftet, wenn sie nicht bewirtschaftet, stark verunkrautet oder vergandet sind. Sowohl die EKBV als auch die DZV sehen in diesen Fällen als Kürzung oder Massnahme einen Ausschluss der Fläche aus der landwirtschaftlichen Nutzfläche vor (Art. 18 Abs. 1 EKBV i.V.m. Anhang 5 Ziff.”
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