910.17EKBVFederal Council Ordinance01.01.2014Originalquelle
Können einem Bewirtschafter oder einer Bewirtschafterin die Direktzahlungen der Europäischen Union (EU) für angestammte Flächen in der ausländischen Grenzzone nicht nach Artikel 54 Absatz 1 DZV1von den Direktzahlungen abgezogen werden, so werden sie von den Einzelkulturbeiträgen abgezogen.
Für die Berechnung der Abzüge sind die Direktzahlungen der EU massgebend, die für das Vorjahr ausgerichtet wurden.