910.17EKBVFederal Council Ordinance01.01.2014Originalquelle
Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen von Betrieben sind beitrags- oder zulagenberechtigt, wenn sie:
natürliche Personen mit zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz sind; und
vor dem 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr noch nicht vollendet haben.
In Abweichung von Absatz 1 sind auch juristische Personen mit Sitz in der Schweiz sowie Kantone und Gemeinden beitrags- oder zulagenberechtigt, sofern sie Bewirtschafterinnen des Betriebs sind.
Bei Personengesellschaften sind nur die Personen beitrags- oder zulagenberechtigt, die vor dem 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr noch nicht vollendet haben. Die Beiträge und die Zulage werden im Verhältnis der beitragsberechtigten Personen ausgerichtet.
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