910.17EKBVFederal Council Ordinance01.01.2014Originalquelle
Voraussetzung für die Gewährung des Beitrags für Saatgut von Kartoffeln, Mais, Futtergräsern und Futterleguminosen ist die schriftliche Festlegung einer bestimmten Fläche zwischen dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin und einer zugelassenen Saatgutvermehrungsorganisation. Die Fläche muss die gestützt auf Artikel 23 Absatz 1 der WBF-Vermehrungsmaterialverordnung Acker- und Futterpflanzen vom 7. Dezember 19981festgelegten Anforderungen erfüllen.2
Voraussetzung für die Gewährung des Beitrags für Mischungen von Bohnen (Phaseolus ), Erbsen (Pisum ), Lupinen (Lupinus ), Wicken (Vicia ), Kichererbsen (Cicer ) und Linsen (Lens ) mit Getreide oder Leindotter ist ein Gewichtsanteil der zu Beiträgen berechtigenden Kulturen von mindestens 30 Prozent im Erntegut.3
Voraussetzung für die Gewährung des Beitrags für Zuckerrüben ist die Festlegung einer bestimmten Liefermenge in einem schriftlichen Vertrag zwischen der Zuckerfabrik einerseits und dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin oder den Mitgliedern einer Betriebszweiggemeinschaft oder einer Produzentengemeinschaft andererseits.