(Art. 18 Abs. 1)
1.1 Die Beiträge und die Zulage eines Beitragsjahres werden beim Feststellen von Mängeln mit Abzügen von Pauschalbeträgen, Beträgen pro Einheit, eines Prozentsatzes eines betreffenden Beitrags oder eines Prozentsatzes aller Einzelkulturbeiträge oder der Zulage gekürzt. Die Kürzung eines Beitrags oder der Zulage kann höher sein als der Beitrags- oder Zulagenanspruch und wird in diesem Fall bei anderen Beiträgen abgezogen. Maximal können jedoch die gesamten Einzelkulturbeiträge und die Zulage eines Beitragsjahres gekürzt werden.
1.2 Ein Wiederholungsfall liegt vor, wenn beim selben Kontrollpunkt der gleiche oder ein analoger Mangel bereits in einer Kontrolle für das gleiche Beitragsjahr oder in einer Kontrolle für die drei vorangehenden Beitragsjahre beim selben Bewirtschafter oder bei derselben Bewirtschafterin festgestellt wurde.
1.3 Für unvollständige, fehlende, unbrauchbare oder ungültige Dokumente können die Kantone und Kontrollstellen den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen Fristen zur Nachreichung setzen. Keine Nachreichung ist möglich für:
1.4 Ist eine Kontrolle aufgrund unvollständiger, fehlender, unbrauchbarer oder ungültiger Dokumente nicht möglich, so sind zusätzlich zu den Kürzungen für die entsprechenden Dokumente bei denjenigen Kontrollpunkten Kürzungen vorzunehmen, die aufgrund der mangelnden Information nicht als erfüllt beurteilt werden können.
1.5 Der Kanton oder die Kontrollstelle kann dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin die Mehraufwände, die das Nachreichen von Dokumenten verursachen, in Rechnung stellen.
1.6 Der Kanton kann bei begründeten speziellen betrieblichen Situationen und wenn die Summe aller Kürzungen mehr als 20 Prozent der gesamten Einzelkulturbeiträge des betreffenden Jahres ausmacht, die Kürzungen um maximal 25 Prozent erhöhen oder reduzieren. Er eröffnet solche Entscheide dem BLW.
1.7 Erfolgen Widerhandlungen vorsätzlich oder wiederholt, so können die Kantone die Gewährung von Beiträgen oder der Zulage während höchstens fünf Jahren verweigern.
2.1 Die Bestimmungen nach Anhang 8 Ziffern 2.2.1–2.2.6 DZV1sind anwendbar, soweit die Kürzungen nicht oder nicht vollständig bei den Direktzahlungen vorgenommen werden können. Betragen die Punkte aus Wiederholungsfällen nach Anhang 8 Ziffer 2.2 oder 2.3 DZV 110 oder mehr, so werden im Beitragsjahr keine Einzelkulturbeiträge und keine Getreidezulage ausgerichtet. 2.2 Die Bestimmungen nach Anhang 8 Ziffern 2.11.1, 2.11.2 und 2.11.4 DZV sind anwendbar. Die Kürzung beträgt beim erstmaligen Verstoss 500 Franken. Ab dem ersten Wiederholungsfall beträgt die Kürzung 25 Prozent der gesamten Einzelkultur-beiträge und Zulagen, jedoch maximal 3000 Franken. 2.3 Die Kürzungen nach den Ziffern 2.4–2.8 erfolgen mit Abzügen von Pauschalbeträgen, von Beträgen pro Einheit, eines Prozentsatzes der betreffenden Einzelkulturbeiträge oder der Getreidezulage oder eines Prozentsatzes aller Einzelkulturbeiträge und Zulagen. Werden Angaben nach den Ziffern 2.5, 2.6 und 2.8 korrigiert, so erfolgt die Auszahlung der Beiträge oder der Zulage nach den richtigen Angaben. 2.4 Gesuchseinreichung
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung oder Massnahme | |
|---|---|---|
| a. Verspätete Gesuchseinreichung: Kontrolle kann ordnungsgemäss durchgeführt werden | erste Feststellung erster und zweiter Wiederholungsfall ab dem dritten Wiederholungsfall | 100 Fr. 200 Fr. 100 % der betreffenden Einzelkulturbeiträge oder der Zulage |
| b. Verspätete Gesuchseinreichung: Kontrolle kann nicht ordnungsgemäss durchgeführt werden | 100 % der betreffenden Einzelkulturbeiträge oder der Zulage | |
| c. Gesuch unvollständig oder mangelhaft | Frist für Ergänzung oder Korrektur |
2.5 Spezifische Angaben, Kulturen, Ernte und Verwertung
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung | |
|---|---|---|
| a. Kulturen mit Einzelkulturbeiträgen oder Zulage | Vorhandene Sorten und Kulturen stimmen nicht mit der Deklaration überein Kultur wurde nicht oder nicht im ordentlichen Reifezustand geerntet oder es fand keine ordentliche Verwertung der Ernte statt (landwirtschaftliche, technische oder industrielle Verwertung) | Korrektur auf richtige Angaben und zusätzlich 500 Fr. 120 % der betreffenden Einzelkulturbeiträge oder der Zulage |
| b. Vertrag für Zuckerlieferung | Fehlender Vertrag für Zuckerlieferung Abweichende Vertragsmenge | 100 % der Einzelkulturbeiträge für Zuckerrüben Korrektur auf richtige Angaben |
| c. Vertragsfläche Saatgutproduktion | Zu tiefe Angabe Zu hohe Angabe | Korrektur auf richtige Angaben Korrektur auf richtige Angabe und zusätzliche Kürzung in der Höhe der Beitragsdifferenz (deklarierte minus richtige Angaben) |
2.6 Angaben zu den Flächenmassen mit Einzelkulturbeiträgen oder der Getreidezulage
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung | |
|---|---|---|
| Deklaration Flächenmasse nicht korrekt | Zu tiefe Angabe Zu hohe Angabe | Korrektur auf richtige Angabe Korrektur auf richtige Angabe und zusätzliche Kürzung in der Höhe der Beitragsdifferenz (deklarierte minus richtige Angaben) |
2.7 Kontrolle auf dem Betrieb
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung | |
|---|---|---|
| a. Kontrollen werden erschwert; mangelhafte Mitwirkung oder Drohungen führen zu Mehraufwand | Mangelhafte Mitwirkung oder Drohungen im Bereich ÖLN oder Tierschutz Andere Bereiche für Einzelkulturbeiträge und die Zulage | 10 % aller Einzelkulturbeiträge und der Zulage, mind. 500 Fr., max. 10 000 Fr. 10 % der betreffenden Einzelkulturbeiträge und der Zulage mind. 200 Fr., max. 2000 Fr. |
| b. Verweigerung der Kontrolle | Verweigerung im Bereich ÖLN oder Tierschutz Andere Bereiche für Einzelkulturbeiträge und die Zulage | 100 % aller Einzelkulturbeiträge und der Zulage 120 % der betreffenden Einzelkulturbeiträge und Zulage |
2.8 Bewirtschaftung auf dem Betrieb
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung | |
|---|---|---|
| a. Fläche wird nicht vom Betrieb bewirtschaftet. Rechnung und Gefahr für die Fläche liegt nicht beim Betrieb (Art. 16 LBV2) | Betrieb hat Fläche einem anderen Bewirtschafter zur Verfügung gestellt (entgeltlich oder unentgeltlich) | Korrektur auf richtige Angabe und zusätzlich 500 Fr./ha der betroffenen Fläche |
| b. Flächen sind nicht sachgerecht bewirtschaftet (Art. 16 LBV) | Fläche ist nicht bewirtschaftet, stark verunkrautet oder vergandet | Ausschluss der Fläche aus der LN, keine Beiträge oder keine Zulage auf dieser Fläche |
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