916.161PSMVFederal Council Ordinance01.12.2025Originalquelle
Die im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffe, Safener und Synergisten müssen nach Artikel 5 oder 6 als genehmigt gelten.
Stammt der Wirkstoff, der Safener oder der Synergist aus einer anderen Quelle als ein bereits genehmigter Wirkstoff, Safener oder Synergist oder aus der gleichen Quelle mit einer Änderung des Herstellungsprozesses oder des Herstellungsstandorts, so darf:
die Spezifikation nicht signifikant von der Spezifikation des genehmigten Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten abweichen; und
der Wirkstoff, der Safener oder der Synergist keine grösseren durch Verunreinigungen bedingte schädliche Auswirkungen im Sinne von Artikel 4 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) 1107/20091haben, als wenn er in Übereinstimmung mit dem im Dossier zur Genehmigung angegebenen Herstellungsprozess hergestellt worden wäre.
Der Wirkstoff ist kein Organismus, der als invasiver gebietsfremder Organismus nach Artikel 3 Buchstabe h der Freisetzungsverordnung vom 10. September 20082(FrSV) gilt.