916.161PSMVFederal Council Ordinance01.12.2025Originalquelle
Diese Verordnung gilt für Produkte, die aus Wirkstoffen, Safenern, Synergisten oder Beistoffen bestehen oder diese enthalten und zu einem der folgenden Zwecke bestimmt sind (Pflanzenschutzmittel):
Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu schützen oder die Einwirkung von Schadorganismen vorzubeugen;
die Lebensvorgänge von Pflanzen zu beeinflussen, insbesondere indem sie das Wachstum der Pflanzen regeln;
Pflanzenerzeugnisse zu konservieren, soweit sie oder die darin enthalten Stoffe nicht besonderen Vorschriften über konservierende Stoffe unterliegen;
unerwünschte Pflanzen oder Pflanzenteile zu vernichten;
ein unerwünschtes Wachstum von Pflanzen zu hemmen oder einem solchen Wachstum vorzubeugen.
Sie gilt nicht für Produkte:
die die Lebensvorgänge von Pflanzen als ein Nährstoff oder ein Pflanzen-Biostimulans beeinflussen;
die eher hygienischen Zwecken als dem Schutz von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen dienen; oder
deren Zweck darin besteht, Algen zu vernichten oder deren unerwünschtes Wachstum zu hemmen oder einem solchen Wachstum vorzubeugen; sie gilt hingegen, wenn das Produkt auf dem Boden oder im Wasser ausgebracht wird.
Sie gilt für Nützlinge, die zu einem der Zwecke nach Absatz 1 eingesetzt werden können.
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