916.161PSMVFederal Council Ordinance01.12.2025Originalquelle
Die Zulassungsstelle erstellt für nach Artikel 49 zugelassene Pflanzenschutzmittel Packungsbeilagen.
In der Packungsbeilage sind die Verwendungen festgehalten, für die das Pflanzenschutzmittel in der Schweiz zugelassen ist.
Bei einer Änderung der Zulassung des Referenzprodukts oder der Bedingungen für dessen Verwendung erstellt die Zulassungsstelle für das Pflanzenschutzmittel eine neue Packungsbeilage.
Sie veröffentlicht die Packungsbeilagen auf der Website des BLV.
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