916.161PSMVFederal Council Ordinance01.12.2025Originalquelle
Stellt die Zulassungsstelle fest, dass ein nach Artikel 49 zugelassenes Pflanzenschutzmittel die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, so widerruft sie die Zulassung.
Die Zulassung wird zudem widerrufen, wenn:
das Pflanzenschutzmittel im betreffenden EU-Mitgliedstaat nicht mehr zugelassen ist; oder
in der Schweiz kein Referenzprodukt mehr zugelassen ist.
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