916.161PSMVFederal Council Ordinance01.12.2025Originalquelle
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) legt für Wirkstoffe, Safener und Synergisten nach den Artikeln 13 Absatz 4, 25 und 78 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/20091von der EU abweichende Bedingungen und Einschränkungen fest, wenn dies erforderlich ist zur Umsetzung:
der Artikel 9 Absatz 4 und 27 Absatz 1bisGSchG;
von Anwendungseinschränkungen in den Zonen S2 und Shvon Grundwasserschutzzonen nach Anhang 4 Ziffern 123 und 125 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 19982(GschV) und Karstgebieten.
Von der Dauer, während der die Genehmigung nach der jeweils geltenden Durchführungsverordnung der EU gilt, darf nicht abgewichen werden.
Die Wirkstoffe, Safener und Synergisten mit abweichenden Bedingungen und Einschränkungen sind in Anhang 1 Ziffer 1 aufgeführt.