916.161PSMVFederal Council Ordinance01.12.2025Originalquelle
Das BLV kann gestützt auf Artikel 9 Absatz 5 GSchG Wirkstoffen, Safenern und Synergisten nach den Artikeln 13 Absatz 4, 25 und 78 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/20091die Genehmigung entziehen.
Wirkstoffe, Safener und Synergisten, die in der EU genehmigt, in der Schweiz jedoch nicht genehmigt sind, sind in Anhang 1 Ziffer 2 aufgeführt.