(Art. 81 Abs. 1 und 2 sowie 151)
Voraussetzungen für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in Siedlungsgebieten
In Siedlungsgebieten dürfen nur Pflanzenschutzmittel und Zusatzstoffe verwendet werden, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Sie enthalten keinen Wirkstoff, der als Substitutionskandidat genehmigt ist; ausgenommen sind in der biologischen Landwirtschaft zugelassene Wirkstoffe gemäss der vom Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung gestützt auf Artikel 11 Absatz 2 der Bio-Verordnung vom 22. September 19971erlassenen Verordnung.
- Sie sind nach Anhang I Teile 2–5 der Verordnung (EG) Nr. 1272/20082in keine der folgenden Klassen eingestuft oder einzustufen:
– karzinogen, Kategorien 1A, 1B oder 2;
– mutagen, Kategorien 1A, 1B oder 2;
– reproduktionstoxisch, Kategorien 1A, 1B oder 2;
– Hautallergen, Kategorie 1;
– Inhalationsallergen, Kategorie 1;
– akut toxisch, Kategorien 1, 2 oder 3;
– explosiv;
– spezifisch zielorgantoxisch, Kategorie 1.