952.03ERVFederal Council Ordinance01.01.2013Originalquelle
Als Gruppe verbundener Gegenparteien gelten Gegenparteien:
zwischen denen ein Kontrollverhältnis oder eine wirtschaftliche Abhängigkeit besteht;
die von derselben Person als Beteiligung gehalten oder durch sie direkt oder indirekt beherrscht werden; oder
die ein Konsortium bilden.
Gruppen verbundener Gegenparteien sind als Einheit zu behandeln.
Übersteigt die Gesamtposition gegenüber einer einzelnen Gegenpartei 5 Prozent des anrechenbaren Kernkapitals, so ist innert drei Monaten und fortan in angemessener Frequenz zu prüfen, ob Gegenparteien voneinander wirtschaftlich abhängig sind.
Zentrale Gegenparteien gelten nicht als Gruppe verbundener Gegenparteien, wenn die ihnen gegenüber bestehenden Positionen im Zusammenhang mit Clearing-Dienstleistungen stehen.
Rechtlich selbstständige Unternehmen der öffentlichen Hand gelten zusammen mit der sie beherrschenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft nicht als Gruppe verbundener Gegenparteien, wenn:
die öffentlich-rechtliche Körperschaft nach Gesetz für die Verbindlichkeiten des Unternehmens nicht haftet; oder
es sich beim Unternehmen um eine Bank handelt.
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