952.03ERVFederal Council Ordinance01.01.2013Originalquelle
Die Positionswerte für Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsdauer, die im Banken- oder im Handelsbuch gehalten werden, sind bezüglich des Gegenpartei-Kreditrisikos nach den Artikeln 57 und 58 zu berechnen.
Für nichtlineare Derivate im Handelsbuch sind im Positionswert zusätzlich die Kreditrisiken der zugrunde liegenden Vermögenswerte (Underlyings ) unter Annahme eines vollständigen Wertverlusts zu berechnen.
Die Positionswerte für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, die im Banken- oder im Handelsbuch gehalten werden, sind nach dem einfachen oder dem umfassenden Ansatz (Art. 62) zu berechnen; Modellansätze dürfen nicht verwendet werden. Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen. Sie richtet sich dabei nach dem Basler Mindeststandard zu grossen Risiken (LEX)1.