Für Bilanzpositionen, die im Bankenbuch gehalten werden und nicht unter Artikel 115 fallen, ist der Buchwert nach Rechnungslegung massgebend. Einzelwertberichtigungen können abgezogen werden. Alternativ kann die Bank auch den Bruttowert ohne Abzug von Einzelwertberichtigungen und Wertanpassungen verwenden.
0 commentaries
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.