952.03ERVFederal Council Ordinance01.01.2013Originalquelle
Ausserbilanzpositionen, die im Bankenbuch gehalten werden, sind mit den Kreditumrechnungsfaktoren nach Anhang 1a, mindestens aber mit einem Faktor von 0,1, in ihr Kreditäquivalent umzurechnen. Einzelrückstellungen können abgezogen werden.1
Für unwiderrufliche Kreditzusagen im Rahmen eines Syndikatskredits sind folgende Kreditumrechnungsfaktoren anzuwenden:
0,1 vom Zeitpunkt der Abgabe der Zusage durch die Bank bis zur Annahme und Bestätigung durch die Gegenpartei;
0,5 ab und mit dem Zeitpunkt, an dem die Gegenpartei die Zusage der Bank akzeptiert, bis zum Start der Syndizierungsphase;
0,5 für den nicht syndizierten Anteil während der Syndizierungsphase sowie 1 für den geplanten Eigenanteil;
1,0 für den gesamten nicht syndizierten Anteil nach 90 Tagen (Residualrisiko).
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13). ↩
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