952.03ERVFederal Council Ordinance01.01.2013Originalquelle
Als Wandlungskapital gilt Kapital im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 13 BankG sowie Kapital aus Anleihen mit Forderungsverzicht gemäss Artikel 11 Absatz 2 BankG, das die Voraussetzungen nach diesem Kapitel erfüllt.
Wandlungskapital ist an Investoren ausserhalb der Finanzgruppe auszugeben durch:
die Konzernobergesellschaft;
eine Gruppengesellschaft, die speziell für diesen Zweck von Finanzgruppen und bankdominierten Finanzkonglomeraten errichtet wird; oder
eine andere Konzerngesellschaft mit Genehmigung der FINMA.
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