952.03ERVFederal Council Ordinance01.01.2013Originalquelle
Schuldinstrumente zur Verlusttragung bei Insolvenzmassnahmen (Bail-in-Bonds) können nur an die zusätzlichen verlustabsorbierenden Mittel nach dem 4. Kapitel angerechnet werden, wenn sie:1
in voller Höhe einbezahlt sind;
von einer Schweizer Einheit ausgegeben werden;
Schweizer Recht und Gerichtsstand unterliegen; die FINMA kann in begründeten Fällen Ausnahmen gewähren, wenn der Nachweis erbracht wird, dass eine von der FINMA angeordnete Wandlung oder Forderungsreduktion in den betroffenen Rechtsordnungen durchsetzbar ist;
von der Konzernobergesellschaft oder im Rahmen internationaler Standards mit Genehmigung der FINMA von einer ausschliesslich zu diesem Zweck errichteten Gruppengesellschaft ausgegeben werden, wenn sichergestellt ist, dass sie in einem Sanierungsverfahren zur Verlusttragung herangezogen werden können;
gesetzlich oder vertraglich gegenüber übrigen Verpflichtungen des Emittenten oder strukturell gegenüber Verpflichtungen übriger Gruppengesellschaften nachrangig sind;
keine Option auf vorzeitige Kündigung durch die Gläubiger enthalten;
nicht verrechenbar oder in einer Weise besichert oder garantiert sind, welche die Verlusttragung im Fall von Insolvenzmassnahmen einschränkt;
in ihren Bedingungen eine unbedingte und unwiderrufliche Klausel enthalten, wonach sich die Gläubiger mit einer allfälligen durch die Aufsichtsbehörde angeordneten Wandlung oder Forderungsreduktion in einem Sanierungsverfahren einverstanden erklären;
keine Derivattransaktionen enthalten und unter Vorbehalt von Absicherungsgeschäften nicht mit Derivattransaktionen verbunden sind;
weder direkt noch indirekt durch Finanzierung von der ausgebenden Bank oder einer ihrer Gruppengesellschaften erworben wurden;
2 mit Genehmigung der FINMA ausgegeben wurden oder Bestandteil eines von ihr genehmigten jährlichen Emissionsrahmens sind und vor Verfall nur mit ihrer Genehmigung zurückbezahlt werden können, wenn die quantitativen Anforderungen an die zusätzlichen verlustabsorbierenden Mittel unterschritten würden.
Die FINMA kann Darlehen, welche die Kriterien gemäss Absatz 1 erfüllen, Bail-in-Bonds gleichstellen.
Die Rückzahlung von Bail-in-Bonds oder Darlehen nach den Absätzen 1 und 2, welche mit Genehmigung der FINMA ausgegeben wurden und vor Verfall ohne Genehmigung der FINMA zurückbezahlt werden sollen, ist der FINMA anzuzeigen.3
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4623). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4623). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5241). ↩
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