952.03ERVFederal Council Ordinance01.01.2013Originalquelle
Die Banken informieren die Öffentlichkeit in angemessener Weise über ihre Risiken und ihre Eigenmittel. Die Berechnung der anrechenbaren Eigenmittel ist nachvollziehbar aus der Rechnungslegung herzuleiten.
Von dieser Pflicht ausgenommen sind Privatbankiers, die sich nicht öffentlich zur Annahme fremder Gelder empfehlen.
Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen. Sie richtet sich dabei nach dem Basler Mindeststandard zu den Anforderungen an die Offenlegung (DIS)1. Ferner bestimmt sie insbesondere, welche Informationen zusätzlich zur Jahresrechnung oder zu den Zwischenabschlüssen offenzulegen sind, namentlich im Hinblick auf die Unternehmensführung und die klimabezogenen Finanzrisiken, und welche Informationen systemrelevante Banken zu den Anforderungen nach dem 5. Titel und deren Erfüllung offenlegen müssen. Sie sieht für nicht systemrelevante Banken Erleichterungen vor, soweit dies aus Gründen der Verhältnismässigkeit gerechtfertigt ist.2