952.03ERVFederal Council Ordinance01.01.2013Originalquelle
Gesellschaftskapital ist als hartes Kernkapital anrechenbar, wenn:
es die Anforderungen nach Artikel 20 erfüllt;
es gemäss Beschluss oder Ermächtigung der Eignerinnen und Eigner direkt ausgegeben worden ist;
es keine Verbindlichkeit des Unternehmens darstellt;
es gemäss den massgebenden Rechnungslegungsvorschriften in der Bilanz eindeutig und separat ausgewiesen wird;
es unbefristet ist und keiner anders lautenden statutarischen Bestimmung oder vertraglichen Pflicht der Bank unterliegt;
eine Ausschüttung an die Eignerinnen und Eigner aus ausschüttbaren Reserven ohne irgendwelche Verpflichtung oder Vorrechte erfolgt; und
Eignerinnen und Eigner in der Liquidation keine Vorrechte oder vorrangigen Ansprüche an einem Erlös geniessen.
Tragen Beteiligungstitel Verluste bei laufender Geschäftstätigkeit nicht in gleicher Weise, so können nur diejenigen als hartes Kernkapital angerechnet werden, die den Verlust vorrangig tragen.1
Vorzugsaktien und Partizipationskapital sind als hartes Kernkapital anrechenbar, soweit:
sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen;
sie in gleicher Weise haften wie Gesellschaftskapital in Form von hartem Kernkapital; und
die Emittentin als Aktiengesellschaft ihre Stammaktien nicht an einer regulierten Börse kotiert hat.2
Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 Buchstabe b erfüllt sind, trägt die FINMA der Rechtsform der Bank und den Eigenheiten ihres Gesellschaftskapitals Rechnung.
Footnotes
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13). ↩
Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 4 der Bankenverordnung vom 30. April 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 1269). ↩
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