952.03ERVFederal Council Ordinance01.01.2013Originalquelle
Als hartes Kernkapital können angerechnet werden:
das einbezahlte Gesellschaftskapital;
die offenen Reserven;
die Reserven für allgemeine Bankrisiken nach Abzug der latenten Steuern, sofern keine entsprechende Rückstellung gebildet wurde;
der Gewinnvortrag;
1 der Gewinn des laufenden Geschäftsjahrs, nach Abzug des geschätzten Gewinnausschüttungsanteils, im folgenden Umfang, sofern eine vollständige Erfolgsrechnung nach den auf Artikel 42 BankV2gestützten Ausführungsbestimmungen der FINMA oder nach einem durch die FINMA anerkannten internationalen Standard vorliegt:
1. zu 100 Prozent, wenn die Erfolgsrechnung nach den Vorgaben der FINMA einer prüferischen Durchsicht unterzogen wurde,
2. zu 70 Prozent, wenn die Erfolgsrechnung keiner prüferischen Durchsicht unterzogen wurde; in begründeten Fällen kann die FINMA für die Anrechnung ein Testat verlangen.
Minderheitsanteile am Kapital von voll konsolidierten regulierten Unternehmen sind so weit anrechenbar, als sie in diesen Unternehmen selbst anrechenbar sind. Die den Minderheitsanteilen zurechenbaren Kapitalüberschüsse, berechnet auf der Grundlage von Erfordernissen, welche die Eigenmittelpuffer und die zusätzlichen Eigenmittel einschliessen, sind von der Anrechnung ausgeschlossen. Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen. Sie richtet sich dabei nach dem CAP3.4
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13). ↩