952.03ERVFederal Council Ordinance01.01.2013Originalquelle
Privatbankiers dürfen Kapitaleinlagen als hartes Kernkapital anrechnen, wenn:
deren Höhe im durch die FINMA zu genehmigenden Gesellschaftsvertrag festgelegt ist;
diese nur verzinst werden oder zu einer Gewinnbeteiligung berechtigen, wenn Ende des Geschäftsjahres ein ausreichender Gewinn vorliegt; und
diese in gleicher Weise wie eine Kommanditeinlage für Verluste haften.
Kapitaleinlagen dürfen nur in einem Verfahren reduziert werden, an dem alle unbeschränkt haftenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter beteiligt sind.
Das harte Kernkapital darf durch eine Reduktion von Kapitaleinlagen nur vermindert werden, soweit die verbleibenden Eigenmittel den Anforderungen nach Artikel 41 genügen.
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