952.03ERVFederal Council Ordinance01.01.2013Originalquelle
Sehen Statuten eine Rücknahme der Anteilscheine am Genossenschaftskapital vor, so darf dieses als hartes Kernkapital angerechnet werden, wenn eine Rücknahme nach den Statuten:
von den zuständigen Organen jederzeit ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden kann; und
nur erfolgt, soweit die verbleibenden Eigenmittel der Bank den Anforderungen nach Artikel 41 genügen.
Eine Einschränkung des Anspruchs am Liquidationsergebnis muss:
alle Anteilscheininhaberinnen und Anteilscheininhaber in gleichem Masse treffen; und
in den Statuten vorgesehen sein.
Auf einen Anteil am Liquidationsergebnis darf nur verzichtet werden zugunsten:
einer öffentlichen oder einer steuerbefreiten privaten Institution; oder
1 einer zentralen Organisation im Sinne von Artikel 17 BankV2, wenn die zu liquidierende Bank dieser zentralen Organisation angehört.
Statuten dürfen den Anteilscheininhaberinnen und Anteilscheininhabern keine Ausschüttung zusichern, selbst wenn sie eine Obergrenze festlegen.
Footnotes
Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 4 der Bankenverordnung vom 30. April 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 1269). ↩