Tritt bei Verpflichtungen nach Artikel 27 Absatz 3, die als zusätzliches Kernkapital angerechnet sind, der Trigger ein, so ordnet die FINMA die Forderungsreduktion oder die Wandlung in hartes Kernkapital sowie deren Zeitpunkt an und bestimmt den davon erfassten Betrag. Sie wahrt dabei die vertraglichen Emissions- beziehungsweise Darlehensbedingungen sowie die sich daraus ergebende Rangreihenfolge.
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