952.03ERVFederal Council Ordinance01.01.2013Originalquelle
Ein Kapitalinstrument ist als zusätzliches Kernkapital anrechenbar, wenn:
es die Anforderungen nach den Artikeln 20 und 29 erfüllt;
es unbefristet ist und die Bank bei der Ausgabe keine Erwartungen auf eine Rückzahlung oder auf die entsprechende Zustimmung der Aufsichtsbehörde weckt;
die Bank frühestens fünf Jahre nach Ausgabe zu einer Rückzahlung befugt ist;
die Bank bei der Ausgabe darauf hinweist, dass die Aufsichtsbehörde einer Rückzahlung nur zustimmen wird, sofern:
1. die verbleibenden Eigenmittel den Anforderungen nach Artikel 41 weiter genügen; oder
2. ersatzweise genügend mindestens gleichwertige Eigenmittel ausgegeben werden;
e. es keine Merkmale aufweist, welche eine Erhöhung des Gesellschaftskapitals der Bank in irgendeiner Weise erschweren;
f. Ausschüttungen an die Kapitalgeberinnen und Kapitalgeber durch die Bank nur freiwillig und nur dann erfolgen, wenn ausschüttbare Reserven zur Verfügung stehen; und
g. ausgeschlossen ist, dass Ausschüttungen an die Kapitalgeberinnen und Kapitalgeber sich während der Laufzeit aufgrund des emittentenspezifischen Kreditrisikos erhöhen.
Beteiligungstitel sind als zusätzliches Kernkapital anrechenbar, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen.
Verpflichtungen, welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen, sind als zusätzliches Kernkapital anrechenbar, wenn sie bei Eintritt eines vertraglich definierten Ereignisses («Trigger»), spätestens aber bei Unterschreiten einer Quote von 5,125 Prozent hartem Kernkapital, wegfallen durch:
Forderungsreduktion; oder
Wandlung in hartes Kernkapital.
Ausgabebedingungen für ein Kapitalinstrument mit bedingtem Forderungsverzicht können dem Kapitalgeber einen zeitlich aufgeschobenen bedingten Anspruch auf Beteiligung an einer Besserung der finanziellen Lage der Bank einräumen. Dadurch darf die Stärkung der Kapitalbasis der Bank im Zeitpunkt der Forderungsreduktion nicht substanziell beeinträchtigt werden.
4bis. Die FINMA kann technische Ausführungsbestimmungen zur Anrechnung als zusätzliches Kernkapital erlassen.1
Sie genehmigt vor Ausgabe eines Kapitalinstruments:2
das vertraglich definierte Ereignis von Absatz 3; und
in welchem Rahmen ein Anspruch auf Beteiligung an einer Besserung gemäss Absatz 4 zulässig ist.
Artikel 21 Absatz 2 betreffend die Anrechnung von Kapitalanteilen von Minderheiten an voll konsolidierten regulierten Unternehmen gilt sinngemäss.
Footnotes
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13). ↩
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