952.03ERVFederal Council Ordinance01.01.2013Originalquelle
In den Emissionsbedingungen oder Statuten ist vorzusehen, dass zusätzliches Kernkapital im Zeitpunkt drohender Insolvenz mittels vollständiger Forderungsreduktion oder Wandlung zur Sanierung der Bank beiträgt. Die Forderungen der Gläubigerinnen und Gläubiger müssen in diesem Falle vollständig abgeschrieben werden.
Die Wandlung in hartes Kernkapital oder die Forderungsreduktion erfolgt, wenn die FINMA:
eine Inanspruchnahme einer Hilfeleistung der öffentlichen Hand feststellt, wobei die Wandlung oder die Forderungsreduktion für die Investoren vor Inanspruchnahme der Hilfeleistung wirksam wird; oder
Für Beteiligungstitel, die als zusätzliches Kernkapital angerechnet werden und keinen Mechanismus zur Verlusttragung nach Absatz 1 aufweisen, muss im Vertrag oder in den Statuten der unwiderrufliche Verzicht auf jegliche Privilegierung gegenüber dem als hartes Kernkapital geltenden Gesellschaftskapital im Zeitpunkt drohender Insolvenz vorgesehen werden. Die FINMA ordnet im Einzelfall an, zu welchem Zeitpunkt die Privilegierung untergeht.2
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13). ↩
Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13). ↩
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