952.03ERVFederal Council Ordinance01.01.2013Originalquelle
Ein Kapitalinstrument ist als Ergänzungskapital anrechenbar, wenn:
es die Anforderungen nach den Artikeln 20 und 29 Absätze 1 und 2 erfüllt;
es eine Ursprungslaufzeit von mindestens fünf Jahren aufweist und die Emissionsbedingungen keine Rückzahlungsanreize für die Bank enthalten;
die Bank frühestens fünf Jahre nach Ausgabe zu einer Rückzahlung befugt ist;
die Bank bei der Ausgabe darauf hinweist, dass die Aufsichtsbehörde der vorzeitigen Rückzahlung vorgängig nur zustimmt, sofern:
1. die verbleibenden Eigenmittel den Anforderungen nach Artikel 41 weiter genügen, oder
2. ersatzweise genügend mindestens gleichwertige Eigenmittel ausgegeben werden; und
e. ausgeschlossen ist, dass Ausschüttungen an die Kapitalgeberinnen und Kapitalgeber sich während der Laufzeit aufgrund des emittentenspezifischen Kreditrisikos erhöhen.
In den letzten fünf Jahren vor der Endfälligkeit nimmt die Anrechnung von Kapitalinstrumenten des Ergänzungskapitals jährlich um 20 Prozent des Nominalbetrags ab. Im letzten Jahr entfällt eine Anrechnung gänzlich.
Die Artikel 21 Absatz 2, 28 und 29 Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss.
Die FINMA bestimmt in technischen Ausführungsbestimmungen die Voraussetzungen für eine Anrechenbarkeit zusätzlicher Elemente des Ergänzungskapitals, insbesondere:
der Banken öffentlichen Rechts;
der Kapitaleinlagen unbeschränkt haftender Gesellschafterinnen und Gesellschafter von Privatbankiers gegenüber diesen, welche den Voraussetzungen nach Artikel 25 nicht genügen; und
der stillen Reserven.
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