952.03ERVFederal Council Ordinance01.01.2013Originalquelle
Vom harten Kernkapital sind vollständig abzuziehen:
der Verlustvortrag und der Verlust des laufenden Geschäftsjahres;
der ungedeckte Wertberichtigungs- und Rückstellungsbedarf des laufenden Geschäftsjahres;
der Goodwill, einschliesslich des Goodwills, der bei der Bewertung wesentlicher Beteiligungen an Unternehmen des Finanzbereichs ausserhalb des Konsolidierungskreises einbezogen wurde, und immaterielle Werte mit Ausnahme von Rechten zur Bedienung von Hypotheken (Mortgage Servicing Rights, MSR);
latente Steueransprüche (Deferred Tax Assets, DTA), deren Realisierung von der zukünftigen Rentabilität abhängt, vorbehältlich einer Verrechnung mit latenten Steuerverpflichtungen nach Absatz 2; vom Abzug ausgenommen sind latente Steueransprüche aufgrund zeitlicher Diskrepanzen, die den Abzügen nach Schwellenwerten nach den Artikeln 39 und 40 unterliegen;
Erträge aus dem Verkauf von Forderungen im Zusammenhang mit Verbriefungstransaktionen;
bilanzierte Forderungen gegenüber leistungsorientierten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge; der Abzug dieser Forderungen muss den entsprechenden Vorgaben des CAP1entsprechen;
die direkt oder indirekt gehaltenen eigenen Beteiligungstitel, die Bestandteil des harten Kernkapitals bilden, im Umfang der Netto-Longpositionen nach Artikel 52, soweit diese Titel nicht bereits zulasten der Erfolgsrechnung verbucht wurden;
qualifizierte Beteiligungen am Kapital eines anderen Unternehmens des Finanzbereichs, soweit dieses seinerseits am Kapital der Bank beteiligt ist (Reciprocal Holdings );
Abzüge als Folge einer von der Bank gewählten Abzugsoption im Rahmen der Konsolidierungsbestimmungen nach den Artikeln 7 Absatz 4, 8 Absätze 2 und 3 sowie 9 Absätze 1 und 3.
Latente Steueransprüche nach Absatz 1 Buchstabe d können innerhalb derselben geografischen und sachlichen Steuerzuständigkeit mit latenten Steuerverpflichtungen verrechnet werden, sofern die entsprechende Steuerbehörde eine Verrechnung zulässt.
Banken, die den auf internen Ratings basierenden Ansatz (Internal Ratings-based Approach , IRB) anwenden (Art. 77), müssen zusätzlich zu den Abzügen nach Absatz 1 den Betrag abziehen, um den die nach dem IRB berechneten erwarteten Verluste die Wertberichtigungen gemäss dem CAP übersteigen.
Lässt die FINMA eine Risikogewichtung nach Anhang 4 Ziffer 1 oder 2 nicht zu, so sind im Rahmen der Einzelinstitutsberechnung zusätzlich zu den Abzügen nach Absatz 1 die Netto-Longpositionen der direkt gehaltenen Beteiligungen an im Finanzbereich tätigen zu konsolidierenden Unternehmen, die nach Artikel 52 berechnet werden, abzuziehen.