952.03ERVFederal Council Ordinance01.01.2013Originalquelle
Bei der Berechnung des harten Kernkapitals sind sämtliche nicht realisierten Gewinne und Verluste eigener Verbindlichkeiten zu neutralisieren, die auf Änderungen ihres Zeitwerts zurückgehen, welchen Veränderungen des Kreditrisikos der Bank zugrunde liegen.
Zusätzlich sind in Bezug auf derivative Verbindlichkeiten sämtliche Bewertungsanpassungen zu neutralisieren, die sich aus dem Kreditrisiko der Bank selbst ergeben.
Die Aufrechnung von Bewertungsanpassungen aufgrund des Kreditrisikos der Bank selbst mit Bewertungsanpassungen aufgrund des Kreditrisikos der Gegenparteien ist nicht gestattet.
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