952.03ERVFederal Council Ordinance01.01.2013Originalquelle
Bei einem Abzug nach Schwellenwert (Threshold Deduction ) wird der Anteil, der über dem jeweiligen Schwellenwert 1, 2 oder 3 liegt, vom Kapital abgezogen.
Der Schwellenwert 1 entspricht 10 Prozent des harten Kernkapitals nach allen Korrekturen gemäss den Artikeln 31 Absatz 3 und 32 Absätze 1 und 3.
Der Schwellenwert 2 entspricht 10 Prozent des harten Kernkapitals nach allen Korrekturen gemäss den Artikeln 31 Absatz 3 und 32 Absätze 1, 3 und 4, einschliesslich eines allfälligen Abzugs vom harten Kernkapital als Folge der Berechnung des Schwellenwerts 1 (Art. 37 Abs. 1 und 2).
Der Schwellenwert 3 ist so zu bestimmen, dass nach Berücksichtigung aller regulatorischen Korrekturen, einschliesslich des Abzugs nach diesem Schwellenwert gemäss Artikel 40 Absatz 1, der Restbetrag der drei Positionen nach den Artikeln 38 Absatz 2 und 39 Absatz 1 15 Prozent des harten Kernkapitals nicht überschreitet.
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