952.03ERVFederal Council Ordinance01.01.2013Originalquelle
Ob für Eigenkapitalinstrumente, welche die Bank an einem Unternehmen des Finanzbereichs hält, das Abzugsverfahren nach Artikel 37 oder dasjenige nach Artikel 38 zur Anwendung kommt, bestimmt sich nach dem Prozentsatz der nach Artikel 52 berechneten, an diesen Unternehmen direkt oder indirekt gehaltenen Beteiligungstiteln sowie weiteren Investitionsformen in solche Titel, welche synthetisch das gleiche Risiko verkörpern (gehaltene Titel).1
Eigenkapitalinstrumente, welche die Bank in Form von zusätzlichem Kernkapital oder Ergänzungskapital an Unternehmen hält, deren Beteiligungstitel nach Artikel 32 Absätze 1 Buchstaben h und i sowie 4 vom harten Kernkapital vollständig abzuziehen sind, folgen dem Verfahren nach Artikel 38 Absatz 1.2
Footnotes
Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 4 der Bankenverordnung vom 30. April 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 1269). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13). ↩
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