952.03ERVFederal Council Ordinance01.01.2013Originalquelle
Banken der Kategorien 4 und 5 können die Vereinfachungen in Anspruch nehmen, wenn sie die folgenden Voraussetzungen sowohl auf Stufe Einzelinstitut als auch auf Stufe Finanzgruppe jederzeit erfüllen:
Die erforderlichen Eigenmittel entsprechen einer vereinfachten Leverage Ratio von mindestens 8 Prozent.
Die durchschnittliche Liquiditätsquote beträgt mindestens 110 Prozent.
Der Refinanzierungsgrad beträgt mindestens 100 Prozent.
Die vereinfachte Leverage Ratio entspricht dem Quotienten aus:
Kernkapital; und
Summe aller Bilanzaktiven, abzüglich Goodwill und Beteiligungen, sowie aller Ausserbilanzpositionen.
Die durchschnittliche Liquiditätsquote entspricht dem Quotienten aus:
Durchschnitt der letzten zwölf Monatsendbestände an qualitativ hochwertigen, liquiden Aktiva (High Quality Liquid Assets , HQLA) nach Artikel 15 der Liquiditätsverordnung vom 30. November 20121(LiqV); und
durchschnittlichem Wert des Nettomittelabflusses zum Monatsende nach Artikel 16 LiqV, der gemäss Stressszenario für die Quote für kurzfristige Liquidität (Liquidity Coverage Ratio , LCR) im 30-Tage-Horizont zu erwarten ist, der letzten zwölf Monate.
Der Refinanzierungsgrad entspricht dem Quotienten aus:
Summe von Verpflichtungen aus Kundeneinlagen, Kassenobligationen, Anleihen mit Restlaufzeit über einem Jahr und Pfandbriefdarlehen mit Restlaufzeit über einem Jahr, sowie dem Eigenkapital; und
Forderungen gegenüber Kunden und Hypothekarforderungen.
Die FINMA kann zu den Absätzen 2–4 technische Ausführungsbestimmungen erlassen.