Die FINMA kann den Antrag auf Vereinfachungen ablehnen, wenn:
1. Verhaltensregeln nach dem Finanzdienstleistungsgesetz vom 15. Juni 20182,
2. Marktverhaltensregeln nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 20153,
3. Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 19974,
4. grenzüberschreitendes Geschäft;
c. das Zinsrisikomanagement unzureichend ist oder das Zinsrisiko im Verhältnis zum Kernkapital, dem Erfolg aus dem Zinsengeschäft oder der Risikotragfähigkeit unter Berücksichtigung aller Risiken unangemessen hoch ist.
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