952.03ERVFederal Council Ordinance01.01.2013Originalquelle
Banken, welche die Voraussetzungen nach Artikel 47b nicht mehr erfüllen, haben dies der FINMA umgehend mitzuteilen.
Stellt die FINMA fest, dass eine Bank nicht mehr der Kategorie 4 oder 5 angehört oder dass ein Ablehnungsgrund nach Artikel 47c vorliegt, so teilt sie dies der Bank mit.
Bei Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 2 räumt die FINMA der Bank eine Frist zur Wiedererfüllung der Voraussetzungen ein. Diese beträgt in der Regel ein Jahr, kann jedoch in begründeten Einzelfällen verkürzt oder verlängert werden. Sind die Voraussetzungen nach Ablauf dieser Frist nicht erfüllt, so können die Vereinfachungen nach Artikel 47a nicht mehr beansprucht werden.
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