952.03ERVFederal Council Ordinance01.01.2013Originalquelle
Als Kreditrisiko gilt die Gefahr eines Verlusts für die Bank, der dadurch entsteht, dass:
eine Gegenpartei ihren vertraglich vereinbarten Verpflichtungen nicht nachkommt; oder
sich der Wert von Finanzinstrumenten vermindert, die von einer Drittpartei ausgegeben wurden, namentlich von Instrumenten mit Beteiligungscharakter, Zinsinstrumenten oder Anteilen an verwalteten kollektiven Vermögen.
Als Gegenpartei-Kreditrisiko gilt die Gefahr eines Ausfalls der Gegenpartei vor der abschliessenden Abwicklung der mit folgenden Geschäften verbundenen Leistungen:
Derivatgeschäften;
Wertpapierfinanzierungsgeschäften;
Geschäften mit langer Abwicklungsdauer.
Als CVA-Risiko gilt die Gefahr von Marktwertverlusten für die Bank durch Kreditbewertungsanpassungen (Credit valuation adjustment, CVA) bei Derivaten und Wertpapierfinanzierungsgeschäften aufgrund des Risikos eines Ausfalls der Gegenpartei.
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