952.03ERVFederal Council Ordinance01.01.2013Originalquelle
Die nach den Kreditrisiken gewichteten Positionen setzen sich zusammen aus:
den nach Kreditrisiko und Gegenpartei-Kreditrisiko gewichteten Positionen von Anteilen an verwalteten kollektiven Vermögen im Bankenbuch;
den nach Kreditrisiko und Gegenpartei-Kreditrisiko gewichteten Verbriefungspositionen;
dem Zwölfeinhalbfachen der Mindesteigenmittel für Positionen gegenüber zentralen Gegenparteien und Clearing-Mitgliedern im Banken- und im Handelsbuch;
den nach Kreditrisiko und Gegenpartei-Kreditrisiko gewichteten Positionen aus nicht abgewickelten Transaktionen im Banken- und im Handelsbuch;
dem Zwölfeinhalbfachen der Mindesteigenmittel für das CVA-Risiko;
den nach Kreditrisiko und Gegenpartei-Kreditrisiko gewichteten Positionen im Bankenbuch, soweit sie nicht durch die Buchstaben a–e erfasst sind;
den nach Gegenpartei-Kreditrisiko gewichteten Positionen im Handelsbuch, soweit sie nicht durch die Buchstaben a–e erfasst sind.
Als Positionen gelten dabei:
Forderungen einschliesslich nicht in den Aktiven erfasster Forderungen aus Verpflichtungskrediten;
Forderungen im Zusammenhang mit Verbriefungen;
übrige in ihr Kreditäquivalent umgerechnete Ausserbilanzgeschäfte;
in ihr Kreditäquivalent umgerechnete Derivatgeschäfte;
Nettopositionen in Instrumenten mit Beteiligungscharakter und Zinsinstrumenten, die im Bankenbuch gehalten werden;
Nettopositionen in Instrumenten mit Beteiligungscharakter und Zinsinstrumenten, die im Handelsbuch gehalten werden, sofern die Mindesteigenmittel nach Artikel 83 Absatz 3 berechnet werden;
Nettopositionen in eigenen Titeln und qualifizierten Beteiligungen, die im Handelsbuch gehalten werden;
Positionen nach Anhang 3 Ziffer 6.
Eine Position verbundener Gegenparteien im Sinne von Artikel 109, die nicht nach Gegenparteien aufgegliedert wird, ist mit dem höchsten der Risikogewichte zu gewichten, mit denen die einzelnen Gegenparteien des Verbundes gewichtet werden.
Für folgende Kreditderivate müssen Banken keine Mindesteigenmittel für das Gegenpartei-Kreditrisiko halten:
gekaufter Kreditschutz für eine Position des Bankenbuchs oder für eine Position mit Gegenpartei-Kreditrisiko;
verkaufter Kreditschutz in Form eines Kreditausfall-Swaps im Bankenbuch, sofern dieser als von der Bank gewährte Garantie behandelt wird und der ganze Nominalbetrag in den Mindesteigenmitteln für die Kreditrisiken berücksichtigt wird.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.