Die folgenden Positionen müssen dem Bankenbuch zugeordnet werden:
- nicht kotierte Beteiligungstitel;
- zur Verbriefung bestimmte Positionen;
- direkt gehaltene Liegenschaften;
- Kredite und Kreditzusagen an kleine und mittlere Unternehmen (KMU) nach Artikel 70 Absätze 3 und 4 sowie Retailpositionen nach Artikel 71;
- Anteile an verwalteten kollektiven Vermögen, ausser wenn mindestens eine der Bedingungen nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c erfüllt ist;
- Hedge-Funds-Positionen;
- Derivate und verwaltete kollektive Vermögen, die Positionen nach den Buchstaben a–f als Basiswert haben, ausser wenn mindestens eine der Bedingungen nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c erfüllt ist;
- Positionen, die gehalten werden, um Risiken der Positionen nach den Buchstaben a–g abzusichern;
- übrige Positionen, die nicht nach Artikel 5 dem Handelsbuch zugeordnet werden.