952.03ERVFederal Council Ordinance01.01.2013Originalquelle
Positionen können nur dann dem Handelsbuch zugeordnet werden, wenn keine rechtlichen Gründe den Handel oder eine vollständige Absicherung der Position verhindern.
Positionen, die bei Bilanzaufnahme zu einem der folgenden Zwecke gehalten werden, müssen dem Handelsbuch zugeordnet werden, ausser wenn es sich um Positionen nach Artikel 4b Buchstaben a–h handelt:
Wiederverkauf nach kurzer Haltedauer;
Ausnützen von kurzfristigen Preisänderungen;
Realisierung von Arbitragegewinnen;
Absicherung von Risiken der Positionen, die für Zwecke nach den Buchstaben a–c gehalten werden.
Die folgenden Positionen müssen dem Handelsbuch zugeordnet werden, ausser wenn es sich um Positionen nach Artikel 4b Buchstaben a–h handelt:
Positionen, die nach Rechnungslegung dem Handelsgeschäft zugeordnet werden;
Market-Making-Positionen;
Anteile an verwalteten kollektiven Vermögen, die mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
1. die Bank hat vollständige Kenntnis der dem Vermögen zugrunde liegenden Positionen und ihr stehen genügende und häufige, von einer Drittpartei überprüfte Informationen über diese Positionen zur Verfügung,
2. die Bank erhält tägliche Preise für das Vermögen und hat Zugang zum Mandat oder zu den gesetzlichen Vorschriften der Anlagestrategie;
d. kotierte Instrumente mit Beteiligungscharakter;
e. handelsbezogene Repo- und repoähnliche Positionen;
f. Derivate, einschliesslich eingebetteter Derivate, mit Kredit- oder Aktienpreisrisiken in Instrumenten, die die Bank selbst emittiert hat;
g. Positionen, die zu einem Netto-Short-Kredit oder zu einer Netto-Shortposition in Instrumenten mit Beteiligungscharakter im Bankenbuch führen;
h. Positionen des Korrelationshandels;
i. Positionen aus Übernahmeverpflichtungen aus Wertpapieremissionsgeschäften, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass die Bank die Position am Abwicklungstag auch kauft.
Die Positionen nach Absatz 3 Buchstaben a–g können abweichend von Absatz 3 dem Bankenbuch zugeordnet werden. Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen. Sie richtet sich dabei nach dem Basler Mindeststandard zu risikobasierten Kapitalanforderungen (RBC)1. Sie sieht betreffend die Bewilligungspflicht für abweichende Zuordnungen nach Ziffer 25.10 RBC Erleichterungen vor.
Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen zur Dokumentationspflicht und zum Verfahren der Zuordnung von Positionen zum Handels- und zum Bankenbuch. Sie richtet sich dabei nach dem RBC. Sie sieht betreffend die Prüfung der Einhaltung der internen Weisungen der Banken nach Ziffer 25.13 RBC Erleichterungen vor.